02.11.2026 |

Guterres-Nachfolge: UN-Sicherheitsrat ringt um Einigung

Zum 31. Dezember endet nach zehn Jahren die zweifache Amtszeit des portugiesischen UN-Generalsekretärs António Guterres. Offiziell gibt es keine Obergrenze, jedoch wurden traditionell zwei Amtszeiten nie überschritten. 

Zwar wird der oder die künftige Generalsekretär*in formell von der Generalversammlung der Vereinten Nationen ernannt, jedoch liegt die tatsächliche Entscheidungsfindung im UN-Sicherheitsrat, da die Generalversammlung lediglich auf einen Wahlvorschlag des Sicherheitsrats reagieren kann. In bisher sieben geheimen Vorabstimmungen (sogenannten Straw Polls) wurden seit Ende Juli 2026 die Chancen auf eine Wahlempfehlung der bisherigen 9 Bewerber*innen im Sicherheitsrat ausgelotet. Die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats (China, Frankreich, Russland, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika) haben dabei ein Vetorecht. 

Die bisher aussichtsreichsten Kandidat*innen bei den Straw Polls sind der Argentinier Rafael Grossi und die Costa-Ricanerin Rebeca Grynspan. Ersterer erhielt in der jüngsten Vorabstimmung am 30. Oktober neun von maximal 15 Empfehlungen bei vier Ablehnungen. Grynspan erhielt hingegen elf Empfehlungen bei vier Ablehnungen. Beide Kandidat*innen eint, dass sich jeweils zwei Vetomächte in der 6. Abstimmung gegen sie aussprachen, sodass ein Konsensvorschlag des Sicherheitsrats in weite Ferne gerückt zu sein scheint. 

Das blockierte Bewerber*innenfeld sollte durch die Nominierung der emiratischen Diplomatin Lana Nusseibeh am 21. Oktober 2026 aufgemischt werden. Sie erhielt jedoch lediglich sieben Zustimmungen bei sechs Ablehnungen. 

Die ungewöhnlich schwierige und langwierige Entscheidungsfindung des Sicherheitsrats könnte zu einem Novum in den Vereinten Nationen führen. Falls bis zum Ende von Guterres‘ Amtszeit am 31.12.2026 kein Wahlvorschlag des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung angenommen werden kann, könnte Guterres um eine vorübergehende verlängerte Amtsausübung gebeten werden oder eine andere Person als Interimsgeneralsekretär*in fungieren. Ob die Generalversammlung in diesen Fällen ohne Mandat des Sicherheitsrats handeln kann, ist jedoch momentan rechtlich noch unklar und könnte angefochten werden.